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Ihre Rechte bei Verspätungen
Wann haftet eine Airline und wann steht Ihnen eine Entschädigung bei Verspätung zu?
Flugverspätungen sind oft unvermeidbar...
Im folgenden Artikel geben wir Ihnen alle relevanten Informationen bezüglich Flugverspätungen an die Hand.
Flugverspätungen sind oft unvermeidbar
Führen außergewöhnliche Umstände wie z.B. Naturgewalten: Sturm, Schnee und Eis oder plötzliche Streiks zu der Verspätung so haben die Passagiere kaum die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen. Liegen jedoch andere Probleme bei der Fluggesellschaft vor, die zu einer Verspätung des Fluges führen, so stütz sich die Rechtsprechung auf die Fluggastrechte-Verordnung des Europäischen Gerichtshof und die Fluggesellschaft ist verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten sobald die Flugverspätung mehr als 3 Stunden beträgt. Dabei ist es unerheblich, wie hoch der gezahlte Flugpreis war. Die Entschädigung richtet sich nach der Länge der Flugstrecke.
Voraussetzung für die Haftung der Fluggesellschaft ist es aber, dass die Flugverspätung eindeutig im Verschulden der Fluggesellschaft liegt.
Eine Airline haftet nicht bei:
- Streiks der Fluglotsen
- wenn ein Vogelschwarm in das Triebwerk geraten ist
- bei politischen Unruhen im Zielgebiet
- außerordentlichen Wetterverhältnissen
- unvermeidbaren Sicherheitsrisiken
Neben den angemessenen Entschädigungszahlungen hat die Fluggesellschaft die Betreuungspflicht und muss für Getränke, Mahlzeiten und bei längerer Flugverspätung auch für eine Unterkunft der Passagiere sorgen.
Entschädigung bei Flugverspätung
Beträgt die Flugverspätung mindesten 2 Stunden, so besteht ein Anspruch auf Verpflegung und die Erstattung von 2 Telefonaten oder e-mails. Erfolgt der Flug erst am folgenden Tag, so muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und der Transfer zu dem angebotenen Hotel und wieder zurück zum Flughafen.
Der finanzielle Ausgleich für die Flugverspätung richtet sich nach der Flugdistanz.
- bei bis zu 1.500 km beträgt der Anspruch 250 EUR
- bei 1500 km - 3500 km beträgt der Anspruch 400 EUR
- über 3500 km beträgt der Anspruch 600 EUR
Um dem Anspruch auf Erstattung bei einer Flugverspätung Gewicht zu geben, lohnt es sich den Status des Fluges zu prüfen. Das kann über die Internetseite flightstats.co.uk erfolgen Daraus geht die exakte Flugverspätung hervor. Die Flugdistanz lässt sich auf luftlinie.org genau berechnen.
Zu beachten gilt es, dass der Flug in einem EU-Land startet. Wenn der Flug von einem anderen Land ausgeht, aber in einem EU-Land landet und die Fluggesellschaft hat ihren Sitz innerhalb der EU, besteht der gleiche Anspruch auf Entschädigung als wenn der Flug aus der EU heraus führt. Verspätungsansprüche müssen auf jede Flugteilstrecke gesondert angemeldet werden. Wurde jedoch ein Flugticket mit anschließenden Umsteigeverbindungen gebucht, so beziehen sich die Ansprüche auf die gesamte Flugstrecke vom Abgangsflughafen bis zum Zielflughafen. Das ist besonders wichtig, wenn Anschlussflüge durch die Verspätung nicht erreicht werden können.
Was ist zu tun, wenn die Airline nicht zahlen will
Lässt sich das Problem der Verspätung und das Geltend machen der Ansprüche auf Ausgleichszahlung nicht direkt mit der Fluggesellschaft klären, hilft z.B. die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr kostenlos weiter. Sowohl von der Bundesregierung als auch von der Europäischen Kommission anerkannt hilft sie seit dem 01.November 2013 Privatpersonen ihre Ansprüche bis zu 30.000 EUR durchzusetzen. Der Schlichtungsanspruch ist per online-Antrag unkompliziert zu stellen. Eine Ausnahme dabei sind Geschäftsreisende. Sie müssen den Anspruch auf Entschädigung notfalls juristisch einklagen oder über das Portal für Fluggastrechte einen kommerziellen Anbieter mit der Wahrnehmung der Ansprüche aus der Flugverspätung beauftragen.
Fahrgastrechte bei Verspätungen im Zugverkehr
Nutzer der Bahn können auch inzwischen aufatmen. Seit 2009 gelten einheitliche Fahrgastrechte im Zugverkehr in Deutschland. Die Bahn räumt gleiche Rechte für alle Züge ein, gleichgültig ob S-Bahn, Nahverkehr, Regionalzüge, IC oder ICE und gleichgültig von welcher Eisenbahngesellschaft die Strecken bedient werden. Die Deutsche Bahn AG hat im Zusammenschluss mit dem Tarifverband aller Eisenbahnunternehmen ein einheitliches Verfahren vereinbart.
Auf der Basis der gekauften Fahrkarte und der gewählten Zugverbindung wird die Verspätung der Bahn ermittelt. Ist der Fahrausweis gleichzeitig für die Hin- und Rückfahrt gelöst, so wird die Entschädigung für den halben Fahrpreis errechnet.
Diese Entschädigung steht Ihnen bei Verspätung der Bahn zu
Bei einer Verspätung der Bahn erhalten Sie:
- bei mindestens 60 Minuten 25 % des gezahlten Fahrpreises
- bei mindestens 120 Minuten 50 % des gezahlten Fahrpreises
- bei ICE-Sprinter wird ab 30 Minuten Verspätung der gesamte ICE-Sprinter Aufschlag erstattet
Im Entschädigungsfall muss der Fahrgast keinen Gutschein akzeptieren. Er kann auf Auszahlung des Erstattungsbetrages bestehen.
Bei einer zu erwartenden Verspätung des Zuges von mindestens 60 Minuten am Zielort und wenn die Ankunftszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr liegt, können Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen, wie z.B. ein Taxi und die Bahn erstattet dafür die Kosten bis max. 60 EUR
Wird eine Übernachtung erforderlich weil eine Weiterfahrt nicht gewährleistet ist, so erstattet die Bahn die Kosten in angemessenem Rahmen.
So erhalten Sie die Entschädigung
Das Service-Personal hält im Zug ein Fahrgastrechte-Formular bereit, auf dem alle notwendigen Angaben vollständig erfasst werden können. Das Service-Personal bestätigt die Verspätung des eigenen Zuges und Sie senden beide Bescheinigungen zusammen mit Ihrer Fahrkarte im Original an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main.
Wünschen Sie die Erstattung auf Ihr Bankkonto, so geben Sie bei der Einsendung Ihre Bankverbindung an. Sollten Sie mit der Regulierung der Bahn nicht einverstanden sein, so haben Sie die Möglichkeit sich an die
söp_Schlichtungsstelle für den
öffentlichen Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin Tel.: 030 / 6 44 99 33 0
Fax.: 030 / 6 44 99 33 10
zu wenden.
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